
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma Deutsche Carportfabrik
GmbH & Co. KG (nachfolgend DCF genannt). Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne daß es einer erneuten
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Von diesen Bedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Bestellers haben keine
Gültigkeit für die mit der DCF getroffenen Vereinbarungen oder
Vertragsverhältnisse. Die Bedingungen der DCF gelten durch die
Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Vertragspartners
als anerkannt.
§ 2 Vertragsschluß und Nebenabreden
Angebote von DCF sind freibleibend und unverbindlich. Verträge gelten
als geschlossen, sobald DCF den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder
die Materiallieferung ausgeführt ist. Sämtliche zwischen der DCF und
dem Auftraggeber/Besteller getroffenen Vereinbarungen einschließlich
Nebenabreden, Zusicherung sowie nachträgliche Vertragsänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen
erlangen erst durch schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit.
Getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von einem über
unbeschränkte Vertretungsmacht verfügenden Repräsentanten der DCF
getroffen werden, oder dieser die zwischen einem sonstigen Mitarbeiter
und dem Auftraggeber/Besteller getroffene Vereinbarung schriftlich
bestätigt.
§ 3 Preisgarantie und Fälligkeit
DCF hält sich für drei Monate an den am Tag des Vertragsschlusses
gültigen und verbindlich vereinbarten Preis gebunden. Sollte aus von
DCF nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung und/oder Montage
innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so ist DCF berechtigt, den
vereinbarten Preis den veränderten Verhältnissen entsprechend
angemessen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt nur soweit hier ein
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt: z.B. Steigerung von Lohn- und
Materialkosten. Erhöhung von Steuern, Zölle, öffentlichen Lasten,
Gebühren, DCF gewährt dem Auftraggeber/Besteller ein Rücktritts- oder
Kündigungsrecht, wenn die erforderliche Preisanpassung eine Erhöhung
des ursprünglich vereinbarten Preises um 10% ergibt. Nebenkosten werden
gesondert berechnet. Zu den Nebenkosten gehören unter anderem. bei
Vertragsabschluß nicht berücksichtigende Fahrt-, Kurier- und Transport-
sowie Materialkosten. Der Kaufpreis für Materiallieferungen und für
Nebenleistungen sowie verauslagte Kosten sind bei Lieferung/Übergabe
des Kaufgegenstandes zur Zahlung sofort in bar fällig.
§ 4 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot
Kommt der Auftraggeber/Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug, berechnet DCF Verzugszinsen mit 5% p.A. über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank. In diesem Fall behält sich DCF vor, die bis
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Vertragsleistungen
(Materiallieferung, Montageleistung, u.a.). zu verweigern
(Zurückbehaltungsrecht). Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der
Auftraggeber/Besteller ist nicht berechtigt, mit von DCF bestrittenen
oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufzurechnen. Der
Auftraggeber/Besteller ist auch nicht berechtigt, seine ihm gegen DCF
zustehenden Forderungen und Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung von
DCF an Dritte abzutreten oder sonst zu übertragen.
§ 5 Lieferumfang/Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand und Lieferumfang wird durch den mit dem
Auftraggeber/Besteller geschlossenen Vertrag bestimmt. Der im Vertrag
bestimmte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises Eigentum von DCF (Eigentumsvorbehalt). Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die DCF im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von
Zusatzlieferungen, Montagearbeiten, sowie sonstigen Leistungen erwirbt.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber/Besteller
weder berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur
Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig den
Eigentumsvorbehalt von DCF zu beeinträchtigen. Bei Zugriffen von
Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, verpflichtet
sich der Auftraggeber/Besteller, den jeweiligen Vollstreckungsbeamten
auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Sämtliche der DCF durch eine
Pfändung entstehenden Schäden und Kosten zu ihrer Aufhebung als auch
solche zu ihrer Wiederbeschaffung der Sache hat der
Auftraggeber/Besteller zu ersetzen. Der Auftraggeber/Besteller
verpflichtet sich alle zur Wahrung der Eigentumsrechte der DCF
erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und trägt die Kosten die zur
Aufhebung von Eingriffen Dritter erforderlich sind. Wird der
Kaufgegenstand mit einem Grundstück/Gebäude oder mit einer Anlage
verbunden. die im Eigentum eines Dritten steht, so triff der Käufer
schon jetzt den ihm gegen einen Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch
an DCF ab und zwar in Höhe des vereinbarten und fälligen Gesamtpreises.
§ 6 Lieferfristen und Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine werden von DCF nach bestem Ermessen
jedoch grundsätzlich unverbindlich angegeben. Die Vereinbarung von
verbindlichen Lieferterminen und -fristen bedürfen der schriftlichen
ausdrücklichen Vereinbarung. Die Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Festschreibung sämtlicher
Einzelheiten des auszuführenden Auftrages sowie der Vorlage sonstiger
eventuell erforderlicher Unterlagen und Dokumente. Nachträgliche
schriftliche Vertragsänderungen erfordern gleichzeitig die Vereinbarung
neuer Liefertermine oder Lieferfristen. Der Auftraggeber/Besteller kann
zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist DCF eine angemessene
Verlängerungsfrist von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser
Verlängerungsfrist kann der Auftraggeber/Besteller DCF schriftlich
binnen angemessener Frist mit dem Hinweis auffordern, daß die Abnahme
des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Mit Zugang
dieser Aufforderung kommt DCF in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Ein solcher Anspruch beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit sowie für atypische und nicht vorhersehbare
Schäden, z.B. aufgrund des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt
(weiter- und umweltbedingte Hindernisse, Betriebsstörungen,
Materialverknappung, Lieferstop, Einfuhrverbot, Arbeitskampfmaßnahmen)
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. DCF wird von der
Lieferungs- und Leistungspflicht befreit, wenn die Lieferung und
Leistung aufgrund unvorhersehbarer Lieferungs- und
Leistungshindernissen, die außerhalb des Einflusses von DCF liegen,
unmöglich geworden ist. Die Leistung gilt als unmöglich, wenn sie nicht
innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und
eine spätere Leistung nur unter unangemessenem Mehraufwand möglich ist,
bzw. mit anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen von DCF
kollidiert. Darüber hinaus kann DCF vom Vertrag aus sonstigen
gesetzlich festgeschriebenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen
zurücktreten, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat; hierzu
gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und
Kreditverhältnisse des Auftraggebers/Bestellers.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Bestellers
DCF weist ausdrücklich darauf hin, daß aufgrund bauordnungsrechtlicher
Vorschriften für die Montage von Garagen und Carports sowie sonstigen
Bauten grundsätzlich vor Beginn der Montagearbeiten eine Baugenehmigung
der zuständigen Baubehörde vorliegen muß; der Auftraggeber/Besteller
hat hierfür Sorge zu fragen. Die insofern anfallenden Behördengebühren
sind ohne Ausnahme vom Auftraggeber/Besteller zu tragen. Soweit sich
DCF bereit erklärt die Einholung der erforderlichen Unterlagen zu
übernehmen, erfolgt dies im Auftrag und für Rechnung des
Auftraggebers/Bestellers. Für die Vollständigkeit der erforderlichen
Unterlagen/Dokumente übernimmt DCF keine Gewähr. Voraussetzung ist
jedoch, daß der Auftraggeber/Besteller zuvor sämtliche hierfür
erforderlichen Dokumente vorlegt, wie z.B.: - einen gültigen Auszug aus
der Flurkarte - einen Lageplan 1 ;500, auf dem alle vorhandenen
Baukörper eingemaßt sind ~ falls erforderlich ein Baumbestandsplan -
Größe und Beschaffenheit des Baukörpers - Auszug aus dem Grundbuch -
Katasterplan - sonstige erforderliche Sondergenehmigungen. Darüber
hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller. für folgende
Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages Sorge zu tragen, - das
Grundstück für die Lieferung und Montage freizuhalten: - DCF auf dem
Grundstück die Möglichkeit zur Lagerung und Bearbeitung des Materials
gewähren; - DCF Energie und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen;
- die Entsorgung der Bauabfälle vorzunehmen; soweit DCF die Entsorgung
übernimmt, sind die Kosten hierfür von dem Auftraggeber/Besteller
gesondert zu entrichten; - Abschluß der erforderlichen
Bauversicherungen. Soweit aufgrund fehlender Energie oder Wasser eine
Ausführung des Auftrages durch DCF zu dem vorgesehenen Liefertermin
unmöglich wird, hat der Auftraggeber/Besteller die hierdurch
entstandenen Mehrkosten für Arbeits- und Materialeinsatz zu tragen. Im
Einzelfall ist DCF darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des
Auftraggebers/Bestellers vor Ort Ersatz für fehlende Energie oder
Wasser zu beschaffen.
§ 8 Abnahme
Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß und
damit abnahmefähig hergestellte Werk (Carport/Garage) abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist.
Das Werk gilt als abgenommen, soweit der Auftraggeber/Besteller oder
sein autorisierter Vertreter die Abnahme schriftlich bestätigt. Das
Werk gilt darüber hinaus als abgenommen, sobald es von dem
Auftraggeber/Besteller oder von Dritten mit Einwilligung des
Auftraggeber/Besteller genutzt wird. Die vorbehaltlose Abnahme oder
Inbetriebnahme des Werkes trotz Kenntnis eines eventuell vorhandenen
Mangels führt zum Verlust von etwaigen hieraus entstehenden
Gewährleistungsansprüchen gegenüber DCF. Der Auftraggeber/Besteller
verpflichtet sich nach Erhalt der Ware bzw. nach Fertigstellung des
Werkes, dieses unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte
Mängel DCF unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Montagen
Die von DCF angebotenen Montagen werden, sofern nicht anders
vereinbart, nur vermittelt. Der Montageauftrag des Auftraggebers
erfolgt an einen Vertragsmonteur von DCF. Die Montage wird vom Monteur
direkt durchgeführt und berechnet. Soweit keine gegenteiligen
Vereinbarungen ausdrücklich getroffen sind, sind von den Lieferungen
der DCF grundsätzlich nicht umfaßt: Erdarbeiten, Abfuhr von Aushub und
Bauschutt. Maurer- und Fundament-, Montagearbeiten und sonstige
Leistungen. Zu erbringende Montageleistungen sind bei Fertigstellung
zur Zahlung in bar fällig. Werden die Montageleistungen in
abrechenbaren Teilleistungen erbracht, so ist bei Fertigstellung von
der jeweiligen Teilleistung der entsprechende Teilbetrag zur Zahlung
sofort in bar fällig.
§ 10 Gewährleistung/Haftung
Für vertragliche wie gesetzliche Schadensersatzansprüche des
Auftraggeber/Besteller haftet DCF nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt auch. soweit der Schaden von Erfüllungs-
und/oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. Die Ersatzpflicht
wird begrenzt durch die Höhe des vereinbarten Preises. Die Haftung
seitens DCF für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Sämtliche
Gewährleistungsansprüche gegen DCF stehen nur dem
Auftraggeber/Besteller zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen.
DCF haftet für den vertragsgemäßen Zustand des Produktes im Zeitpunkt
des Gefahrüberganges. Es wird nur die Haftung für Fehler übernommen,
die die Tauglichkeit des Werkes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben
oder in einem Umfang mindern, die einer Aufhebung gleichkommt. In
diesem Zusammenhang weist DCF ausdrücklich daraufhin, daß Naturprodukte
(Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw.
-Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen
sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. DCF behält sich
ausdrücklich das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vor.
Hierzu ist DCF ausreichend Zeit zu gewähren, andernfalls wird DCF von
jeder Gewährleistungspflicht befreit. Kann eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht erfolgreich durchgeführt werden und/oder schlägt
fehl oder steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu den
erwartetem Ergebnis und/oder dem Auftragsvolumen, ist eine Minderung
des Kaufpreises mit Einverständnis von DCF möglich. Soweit DCF mit der
Erfüllung der Vertragspflichten und/oder Gewährleistungspflichten
Dritte beauftragt, sind diese keine Erfüllungsgehilfen von DCF. Eine
Haftung für die Leistung und eventuell hierdurch entstehende Schäden
werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlichen Vorschriften nicht
entgegensteht- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, soweit dies nicht gesetzlichen Regelungen widerspricht;
insbesondere ist die Gewährleistung für kostenlos gelieferte Ware
und/oder bis dahin nicht bezahlter Ware ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers/Bestellers erlischt
sobald Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber/Besteller
selbst oder durch Dritte vorgenommen werden, ohne daß hierzu die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DCF eingeholt wurde.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
Erfüllungsort/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit Erfüllungsort ist im
Zweifel Hamburg. Sofern der Auftraggeber/Besteller Vollkaufmann im
Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle
aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende
Streitigkeiten Hamburg oder nach Wahl der DCF der allgemeine
Gerichtsstand des Auftraggebers/Bestellers. Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der
übrigen Vereinbarung zwischen DCF und dem Auftraggeber/Besteller ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
Zierzow, den 01. Januar 2006






